{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-06-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-11_2001-06-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4153", "Checksum": "4a33f81c2e680f03558c05590d1c40b6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 20.06.2001 AGVE_2001_11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 20.06.2001 AGVE_2001_11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 20.06.2001 AGVE_2001_11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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Zivilkammer, vom 20. Juni 2001\ni.S. I. AG gegen G.G.\n\nAus den Erwägungen\n\n5. Gemäss § 101 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO hat die Partei, die\nein Rechtsmittel einlegt, bei dessen Einreichung einen angemessenen\nAnteil der mutmasslichen Gerichts- und Kanzleigebühren sowie Auslagen innert einer vom Instruktionsrichter festzusetzenden Frist vorzuschiessen. Ist eine Partei, die ein Rechtsmittel eingereicht hat, mit\nder Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr der\nInstruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 103\nAbs. 1 ZPO).\nMit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurde dem Gesuchsteller\nund Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- angesetzt. Das darauf eingegangene\nGesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2001 abgewiesen und dem Gesuchsteller und\nBeklagten eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses\nunter Androhung des Nichteintretens angesetzt. Darauf reagierte der\nGesuchsteller und Beklagte mit dem vorstehend behandelten Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege, bezahlte aber den Kostenvorschuss\nbis heute nicht. Nachdem nun das gestellte Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege abzuweisen ist und auch die zweite gesetzliche und\ndamit nicht erstreckbare (§ 86 Abs. 3 ZPO) (Nach)frist zur Leistung\n2001 Zivilprozessrecht 53\n\ndes Kostenvorschusses verstrichen ist, kann auf die Appellation und\ndie Beschwerde des Beklagten gemäss ständiger Praxis androhungsgemäss nicht eingetreten werden (anstatt vieler: OGE vom 28.4.2000\ni.S. M.P. gegen I. GmbH).\n\n12 § 105 lit. b ZPO; Sicherstellung von Parteikosten\nDie Verpflichtung zur Sicherheitsleistung während der Hängigkeit des\nKonkursverfahrens ist beschränkt auf Klagen des Konkursiten; die Konkursmasse ist daher nicht per se sicherstellungspflichtig. Dies schliesst\nnicht aus, dass die Konkursmasse aus anderen Gründen als zahlungsunfähig erscheint (Erw. 1a).\nZahlungsunfähigkeit der Konkursmasse kann gegeben sein, wenn diese\nvermutlich nicht über genügend Aktiven verfügt, um die Prozesskosten\nzu decken. Aus der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens\ndarf nicht ohne weiteres auf die Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse\ngeschlossen werden (Erw. 1a und b).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. Februar\n2001 i.S. Konkursmasse der U. AG in Liquidation gegen R.E.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss § 105 lit. b ZPO hat eine Partei, die als Kläger oder\nWiderkläger auftritt, der Gegenpartei für die Parteikosten auf deren\nBegehren Sicherheit zu leisten, wenn gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn sie aus anderen\nGründen als zahlungsunfähig erscheint. Sicherstellungspflichtig ist\ngrundsätzlich jede natürliche und juristische Person. Das Bundesrecht lässt es zudem zu, auch der Konkursmasse eine Parteikostensicherstellung aufzuerlegen (BGE 105 Ia 252 ff. Erw. 2d; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung,\n2. A., Aarau 1998, N 2 zu § 105 ZPO).\na) Während der Hängigkeit des Konkursverfahrens ist die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung beschränkt auf Klagen des Konkursiten (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 13a. zu § 105 ZPO).\n"}