52 Obergericht/Handelsgericht 2001 . 11 § 103 Abs. 1 ZPO. Wird von der Partei, die Appellation erhoben hat, der verlangte Kosten- vorschuss innert der Nachfrist von § 103 Abs. 1 ZPO nicht bezahlt und das stattdessen gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Folge abgewiesen, ist auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 20. Juni 2001 i.S. I. AG gegen G.G. Aus den Erwägungen 5. Gemäss § 101 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO hat die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, bei dessen Einreichung einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Gerichts- und Kanzleigebühren sowie Aus- lagen innert einer vom Instruktionsrichter festzusetzenden Frist vor- zuschiessen. Ist eine Partei, die ein Rechtsmittel eingereicht hat, mit der Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr der Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der An- drohung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 103 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurde dem Gesuchsteller und Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kosten- vorschusses von Fr. 20'000.-- angesetzt. Das darauf eingegangene Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen wurde mit Präsidial- verfügung vom 4. Mai 2001 abgewiesen und dem Gesuchsteller und Beklagten eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens angesetzt. Darauf reagierte der Gesuchsteller und Beklagte mit dem vorstehend behandelten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, bezahlte aber den Kostenvorschuss bis heute nicht. Nachdem nun das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und auch die zweite gesetzliche und damit nicht erstreckbare (§ 86 Abs. 3 ZPO) (Nach)frist zur Leistung 2001 Zivilprozessrecht 53 des Kostenvorschusses verstrichen ist, kann auf die Appellation und die Beschwerde des Beklagten gemäss ständiger Praxis androhungs- gemäss nicht eingetreten werden (anstatt vieler: OGE vom 28.4.2000 i.S. M.P. gegen I. GmbH). 12 § 105 lit. b ZPO; Sicherstellung von Parteikosten Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung während der Hängigkeit des Konkursverfahrens ist beschränkt auf Klagen des Konkursiten; die Kon- kursmasse ist daher nicht per se sicherstellungspflichtig. Dies schliesst nicht aus, dass die Konkursmasse aus anderen Gründen als zahlungsun- fähig erscheint (Erw. 1a). Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse kann gegeben sein, wenn diese vermutlich nicht über genügend Aktiven verfügt, um die Prozesskosten zu decken. Aus der Anordnung des summarischen Konkursverfahrens darf nicht ohne weiteres auf die Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse geschlossen werden (Erw. 1a und b). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. Februar 2001 i.S. Konkursmasse der U. AG in Liquidation gegen R.E. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 105 lit. b ZPO hat eine Partei, die als Kläger oder Widerkläger auftritt, der Gegenpartei für die Parteikosten auf deren Begehren Sicherheit zu leisten, wenn gegen sie ein Konkursverfah- ren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn sie aus anderen Gründen als zahlungsunfähig erscheint. Sicherstellungspflichtig ist grundsätzlich jede natürliche und juristische Person. Das Bundes- recht lässt es zudem zu, auch der Konkursmasse eine Parteikostensi- cherstellung aufzuerlegen (BGE 105 Ia 252 ff. Erw. 2d; Büh- ler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 2 zu § 105 ZPO). a) Während der Hängigkeit des Konkursverfahrens ist die Ver- pflichtung zur Sicherheitsleistung beschränkt auf Klagen des Kon- kursiten (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 13a. zu § 105 ZPO).