Ist eine Partei, die ein Rechtsmittel eingereicht hat, mit der Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr der Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 103 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurde dem Gesuchsteller und Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- angesetzt.