Nach Rechtskraft des Urteils sind die Kostenvorschüsse einer nicht kostenpflichtigen Partei zurückzuerstatten (§ 104 ZPO). Mit Kostenpflicht in § 104 ZPO können - im Gegensatz zur Regelung im Kanton Zürich - aufgrund einer systematischen Auslegung nur die Gerichtskosten gemeint sein. Eine Parteikostensicherheit ist gestützt auf §§ 105 ff. ZPO nur auf einen ein Kostensicherheitsbegehren einer Partei gutheissenden Entscheid des Instruktionsrichters hin zu leisten.