{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-04-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2001-10_2001-04-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4152", "Checksum": "42c75d889f6ee9c2f853def6b5aee677"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 27.04.2001 AGVE_2001_10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 27.04.2001 AGVE_2001_10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 27.04.2001 AGVE_2001_10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 101 ff. 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ZPO.\nEine obsiegende Partei kann im Rechtsmittelverfahren nicht die Zusprechung des vor Vorinstanz nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses\nfür die eigenen Parteikosten verlangen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 27. April 2001\nin Sachen Nachlass B.A. gegen M.Z.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Der Beklagte verlangt die Zusprechung des vor Vorinstanz\nnicht verbrauchten Kostenvorschusses.\nDie Zivilprozessordnung unterscheidet im Abschnitt Sicherstellung der Prozesskosten zwischen den Gerichtskosten in der Marginalie A (§§ 101 - 104 ZPO) und den Parteikosten in der Marginalie\nB (§§ 105 - 110 ZPO). Gemäss § 101 Abs. 1 ZPO hat die Partei, die\nals Kläger oder Widerkläger auftritt in jedem kostenpflichtigen Verfahren einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Gerichts- und\nKanzleigebühren vorzuschiessen. Nach Rechtskraft des Urteils sind\ndie Kostenvorschüsse einer nicht kostenpflichtigen Partei zurückzuerstatten (§ 104 ZPO). Mit Kostenpflicht in § 104 ZPO können - im\nGegensatz zur Regelung im Kanton Zürich - aufgrund einer systematischen Auslegung nur die Gerichtskosten gemeint sein. Eine\nParteikostensicherheit ist gestützt auf §§ 105 ff. ZPO nur auf einen\nein Kostensicherheitsbegehren einer Partei gutheissenden Entscheid\ndes Instruktionsrichters hin zu leisten. Diesfalls ist ein Betrag bei der\nGerichtskasse zu hinterlegen, der für die gegnerischen Parteikosten\nim Falle des Unterliegens haftet und der Gegenpartei bei Zusprechung einer Parteientschädigung von der Gerichtskasse auszurichten\nist.\n52 Obergericht/Handelsgericht 2001\n\n.\n\n11 § 103 Abs. 1 ZPO.\nWird von der Partei, die Appellation erhoben hat, der verlangte Kostenvorschuss innert der Nachfrist von § 103 Abs. 1 ZPO nicht bezahlt und\ndas stattdessen gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege in der Folge abgewiesen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 20. Juni 2001\ni.S. I. AG gegen G.G.\n\nAus den Erwägungen\n\n5. Gemäss § 101 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO hat die Partei, die\nein Rechtsmittel einlegt, bei dessen Einreichung einen angemessenen\nAnteil der mutmasslichen Gerichts- und Kanzleigebühren sowie Auslagen innert einer vom Instruktionsrichter festzusetzenden Frist vorzuschiessen. Ist eine Partei, die ein Rechtsmittel eingereicht hat, mit\nder Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr der\nInstruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 103\nAbs. 1 ZPO).\nMit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurde dem Gesuchsteller\nund Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- angesetzt. Das darauf eingegangene\nGesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2001 abgewiesen und dem Gesuchsteller und\nBeklagten eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses\nunter Androhung des Nichteintretens angesetzt. Darauf reagierte der\nGesuchsteller und Beklagte mit dem vorstehend behandelten Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege, bezahlte aber den Kostenvorschuss\nbis heute nicht. Nachdem nun das gestellte Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege abzuweisen ist und auch die zweite gesetzliche und\ndamit nicht erstreckbare (§ 86 Abs. 3 ZPO) (Nach)frist zur Leistung\n"}