Gegen eine Beweisanordnung eines Gerichtspräsidenten, mit welcher nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels vom Kläger die Edition der sich in seinem Besitz befindlichen, aber von diesem in Klage und Replik lediglich zur Edition anerbotenen Beweisstücke verlangt wird, ist die Beschwerde gemäss § 335 lit. b ZPO zulässig, da eine solche Anordnung eine Verletzung der Verhandlungsmaxime und damit einer grundlegenden gesetzlichen Bestimmung darstellt und ein Sachentscheid wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden müsste, dadurch das Verfahren erheblich verlängert würde und deshalb der Gegenpartei ein nicht leicht