Die Vorinstanz hat daher ihrem das Arrestbegehren der Gesuchsteller abweisenden Entscheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass dagegen das gegen Entscheide im summarischen Verfahren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde binnen 10 Tagen eingelegt werden könne. Diese falsche Rechtsmittelbelehrung kann indessen den Gesuchstellern nicht zu dem gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittel der Beschwerde verhelfen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 7 zu § 279 ZPO mit Hinweisen). Dieses von ihnen eingereichte Rechtsmittel ist demgemäss unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.