SchKG nicht an das Obergericht weiterziehbar (§ 16 AG SchKG). Das kantonale Recht lässt demnach mit dieser Regelung das ihm vorbehaltene Rechtsmittel gegen die mit Entscheid des Gerichtspräsidenten angeordnete Verweigerung des Arrestes nicht zu. Die Vorinstanz hat daher ihrem das Arrestbegehren der Gesuchsteller abweisenden Entscheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass dagegen das gegen Entscheide im summarischen Verfahren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde binnen 10 Tagen eingelegt werden könne.