{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-04-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-9_2000-04-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4283", "Checksum": "c6698bcb3a452339d6dde2814783c3b2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 07.04.2000 AGVE_2000_9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 07.04.2000 AGVE_2000_9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 07.04.2000 AGVE_2000_9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Ein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung unter Vorladung der angebotenen Zeugen\nbesteht wegen des Beschleunigungsgebotes nicht.\n\n9 Art. 272 und 278 SchKG.\nGegen die Abweisung des Arrestbegehrens gibt es kein ordentliches\nRechtsmittel.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 7. April 2000 in\nSachen D. und Ch. Ch. gegen R. F.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts B. wies das Arrestbegehren der Gesuchsteller am 27. Dezember 1999 ab. Damit ist\ndas Arrestverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Das Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht kein Rechtsmittel\nvor (Stoffel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 53 zu Art. 272 SchKG).\nDie Einsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG richtet sich gegen die\nBewilligung, nicht hingegen gegen die Abweisung des Arrestbegehrens (Reiser, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 7 zu Art. 278 SchKG)\nund steht im Uebrigen dem Arrestgläubiger nicht zu (Reiser, a.a.O.,\nN. 26 zu Art. 278 SchKG). Liegt in der Abweisung des Arrestbegehrens eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Willkür, Rechtsverweigerung), steht gegen die Entscheidung des Arrestrichters oder\ndie letztinstanzliche kantonale Rechtsmittelentscheidung die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung. Ausser-\n46 Obergericht 2000\n\ndem können die Kantone gegen den ablehnenden Entscheid Rechtsmittel zulassen (Stoffel, a.a.O., N. 53 zu Art. 272 SchKG mit Hinweisen), was jedoch im Kanton Aargau nicht der Fall ist. Nach kantonalem Recht entscheidet der Gerichtspräsident über die Bewilligung von Arresten, d.h. über Arrestbegehren (§ 13 Abs. 1 lit. q Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [AG SchKG]) im summarischen Verfahren (§ 19 Abs. 1 AG\nSchKG) und sind Entscheide des Gerichtspräsidenten gemäss § 13\nAbs. 1 lit. q AG SchKG nicht an das Obergericht weiterziehbar (§ 16\nAG SchKG). Das kantonale Recht lässt demnach mit dieser Regelung das ihm vorbehaltene Rechtsmittel gegen die mit Entscheid des\nGerichtspräsidenten angeordnete Verweigerung des Arrestes nicht zu.\nDie Vorinstanz hat daher ihrem das Arrestbegehren der Gesuchsteller\nabweisenden Entscheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass dagegen das gegen Entscheide im summarischen Verfahren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde binnen 10 Tagen eingelegt werden könne. Diese falsche Rechtsmittelbelehrung kann indessen den Gesuchstellern nicht zu dem gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittel der Beschwerde verhelfen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,\nAarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 7 zu § 279 ZPO mit\nHinweisen). Dieses von ihnen eingereichte Rechtsmittel ist demgemäss unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.\n2000 Zivilprozessrecht 47\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n10 §§ 75 Abs. 1, 167 Abs. 2 lit. b, 184, 196 Abs. 1, 236 und 335 lit. b ZPO.\nGegen eine Beweisanordnung eines Gerichtspräsidenten, mit welcher\nnach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels vom Kläger die Edition der\nsich in seinem Besitz befindlichen, aber von diesem in Klage und Replik\nlediglich zur Edition anerbotenen Beweisstücke verlangt wird, ist die Beschwerde gemäss § 335 lit. b ZPO zulässig, da eine solche Anordnung eine\nVerletzung der Verhandlungsmaxime und damit einer grundlegenden gesetzlichen Bestimmung darstellt und ein Sachentscheid wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden müsste, dadurch das Verfahren erheblich verlängert würde und deshalb der Gegenpartei ein nicht leicht\nwieder gutzumachender Nachteil entstünde.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 27. Juni 2000 in\nSachen D. und P. B. gegen E. R. AG.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäss § 335 ZPO nur\ngegen Endentscheide im summarischen Verfahren (lit. a) sowie gegen prozessleitende Entscheide zulässig, wenn diese nach dem Gesetz selbständig weiterziehbar sind oder gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstossen und daraus der Partei ein schwer\nwieder gutzumachender Nachteil entsteht (lit. b).\na) Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen\nEndentscheid im summarischen Verfahren, sondern gegen die im ordentlichen Verfahren von der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts B.\nerlassene Beweisanordnung vom 18. April 2000. Eine solche Beweisanordnung nach Massgabe von § 196 Abs. 1 ZPO ist nicht gesondert mit Beschwerde anfechtbar und kann daher grundsätzlich\nnicht mit Beschwerde angefochten werden.\n"}