2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 rung von Zeugen und Einholung von schriftlichen Erklärungen einen negativen Einfluss auf den Beweiswert der Aussagen haben kann (Beschwerde S. 5). Allerdings stellt diesbezüglich das Gewicht der Zeugenaussage unter Strafdrohung in einem späteren Prozess nach wie vor ein genügendes Gegengewicht dar. Ein Anspruch auf Durch- führung einer Verhandlung unter Vorladung der angebotenen Zeugen besteht wegen des Beschleunigungsgebotes nicht. 9 Art. 272 und 278 SchKG. Gegen die Abweisung des Arrestbegehrens gibt es kein ordentliches Rechtsmittel. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 7. April 2000 in Sachen D. und Ch. Ch. gegen R. F. Aus den Erwägungen 1. Der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts B. wies das Ar- restbegehren der Gesuchsteller am 27. Dezember 1999 ab. Damit ist das Arrestverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht kein Rechtsmittel vor (Stoffel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 53 zu Art. 272 SchKG). Die Einsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG richtet sich gegen die Bewilligung, nicht hingegen gegen die Abweisung des Arrestbegeh- rens (Reiser, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 7 zu Art. 278 SchKG) und steht im Uebrigen dem Arrestgläubiger nicht zu (Reiser, a.a.O., N. 26 zu Art. 278 SchKG). Liegt in der Abweisung des Arrestbegeh- rens eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Willkür, Rechts- verweigerung), steht gegen die Entscheidung des Arrestrichters oder die letztinstanzliche kantonale Rechtsmittelentscheidung die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung. Ausser- 46 Obergericht 2000 dem können die Kantone gegen den ablehnenden Entscheid Rechts- mittel zulassen (Stoffel, a.a.O., N. 53 zu Art. 272 SchKG mit Hin- weisen), was jedoch im Kanton Aargau nicht der Fall ist. Nach kan- tonalem Recht entscheidet der Gerichtspräsident über die Bewilli- gung von Arresten, d.h. über Arrestbegehren (§ 13 Abs. 1 lit. q Aus- führungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs [AG SchKG]) im summarischen Verfahren (§ 19 Abs. 1 AG SchKG) und sind Entscheide des Gerichtspräsidenten gemäss § 13 Abs. 1 lit. q AG SchKG nicht an das Obergericht weiterziehbar (§ 16 AG SchKG). Das kantonale Recht lässt demnach mit dieser Rege- lung das ihm vorbehaltene Rechtsmittel gegen die mit Entscheid des Gerichtspräsidenten angeordnete Verweigerung des Arrestes nicht zu. Die Vorinstanz hat daher ihrem das Arrestbegehren der Gesuchsteller abweisenden Entscheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung bei- gefügt, dass dagegen das gegen Entscheide im summarischen Verfah- ren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde binnen 10 Tagen ein- gelegt werden könne. Diese falsche Rechtsmittelbelehrung kann in- dessen den Gesuchstellern nicht zu dem gesetzlich nicht vorgesehe- nen Rechtsmittel der Beschwerde verhelfen (Bühler/Edel- mann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 7 zu § 279 ZPO mit Hinweisen). Dieses von ihnen eingereichte Rechtsmittel ist demge- mäss unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2000 Zivilprozessrecht 47 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 10 §§ 75 Abs. 1, 167 Abs. 2 lit. b, 184, 196 Abs. 1, 236 und 335 lit. b ZPO. Gegen eine Beweisanordnung eines Gerichtspräsidenten, mit welcher nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels vom Kläger die Edition der sich in seinem Besitz befindlichen, aber von diesem in Klage und Replik lediglich zur Edition anerbotenen Beweisstücke verlangt wird, ist die Be- schwerde gemäss § 335 lit. b ZPO zulässig, da eine solche Anordnung eine Verletzung der Verhandlungsmaxime und damit einer grundlegenden ge- setzlichen Bestimmung darstellt und ein Sachentscheid wegen dieses Ver- fahrensmangels aufgehoben werden müsste, dadurch das Verfahren er- heblich verlängert würde und deshalb der Gegenpartei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 27. Juni 2000 in Sachen D. und P. B. gegen E. R. AG. Aus den Erwägungen 2. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäss § 335 ZPO nur gegen Endentscheide im summarischen Verfahren (lit. a) sowie ge- gen prozessleitende Entscheide zulässig, wenn diese nach dem Ge- setz selbständig weiterziehbar sind oder gegen grundlegende gesetz- liche Bestimmungen verstossen und daraus der Partei ein schwer wieder gutzumachender Nachteil entsteht (lit. b). a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen Endentscheid im summarischen Verfahren, sondern gegen die im or- dentlichen Verfahren von der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts B. erlassene Beweisanordnung vom 18. April 2000. Eine solche Be- weisanordnung nach Massgabe von § 196 Abs. 1 ZPO ist nicht ge- sondert mit Beschwerde anfechtbar und kann daher grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden.