Das rechtliche Gehör wurde dadurch nicht verletzt. Falls keine Verhandlung durchgeführt wird, hat der Schuldner, der seine Einwendungen mit Zeugenbeweis führen will, in der Klageantwort schriftliche Erklärungen dieser Personen einzureichen (Staehelin, a.a.O., N. 56 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen), auch wenn der Beklagte in der Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass die vorgängige Kontaktie- 2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45