Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren gelangen von Bundesrechts wegen grundsätzlich alle Beweismittel zur Verwertung, soweit das Rechtsöffnungsverfahren dadurch keine Verzögerung erfährt. Der Rechtsöffnungsrichter wird aber aufgrund des Rechtsöffnungsbegehrens oder einer Stellungnahme des Betriebenen keine Beweisanordnung im Sinne von § 205 ZPO erlassen und gestützt darauf Zeugen vorladen, da ein derartiges Vorgehen wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung Art. 84 SchKG verletzte. Hingegen hat er die an der Gerichtsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren offerierten und sofort abnehmbaren Beweismittel zu berücksichtigen.