Damit im Einklang steht auch Art. 82 Abs. 2 SchKG, gemäss welchem der Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft zu machen hat. Unter diesem Aspekt sind die Beweismittel, die von den Parteien angerufen werden können, beschränkt (Staehelin, a.a.O., N. 56 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren gelangen von Bundesrechts wegen grundsätzlich alle Beweismittel zur Verwertung, soweit das Rechtsöffnungsverfahren dadurch keine Verzögerung erfährt.