kantonale summarische Verfahren stellt dem Ermessen des Summarrichters anheim, welchen dieser beiden Wege er wählt (§ 292 ZPO). b) Bei der gesetzlich genannten Frist von fünf Tagen zur Eröffnung des Entscheids handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die gemäss Lehre und Praxis nur dahin ausgelegt werden kann, dass Art. 84 SchKG jeden Verfahrensaufschub verbietet (Staehelin, a.a.O., N. 62 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Damit im Einklang steht auch Art. 82 Abs. 2 SchKG, gemäss welchem der Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft zu machen hat.