dass der Rechtsöffnungsrichter nach Einholung der schriftlichen Stellungnahme des Betriebenen ohne Ansetzung einer Verhandlung und ohne Berücksichtigung nachträglich eingereichter Beweismittel seinen Entscheid fällen darf. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2000 in Sachen N.A.B. gegen S. L. Aus den Erwägungen