Es ist daher die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen (vgl. Schnyder/Wiede, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 83 und 84 zu Art. 283 SchKG mit Hinweisen). Der Beklagte hat keine Einwendungen erhoben, weshalb auch für das Retentionsrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. 8 Art. 84 SchKG. Der Gesetzgeber hat mit dem in Art. 84 SchKG statuierten Beschleunigungsgebot eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgesehen, so 2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 43