{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-10-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-8_2000-10-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4282", "Checksum": "2c1877a859b77a7450abc6f1d9ac911b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 19.10.2000 AGVE_2000_8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 19.10.2000 AGVE_2000_8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 19.10.2000 AGVE_2000_8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Art. 85 VZG.\nDer Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechts\nals im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 9. März 2000 in\nSachen G. H. gegen R. G.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 VZG bezieht sich der Rechtsvorschlag\nauf die Forderung und auf das Pfandrecht, falls nichts anderes bemerkt ist. Wie die Vorinstanz anführte, war umstritten, ob der Mietvertrag auch ein Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht ist. Im\nKommentar Schnyder/Wiede wird dazu ausgeführt, es sei geradezu\nnotwendig, die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im\nschriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen. Der\nSchutz der betriebenen Partei werde dadurch nicht geschmälert, bleibe doch immer noch die Aberkennungsklage zur Bestreitung des Retentionsrechts offen. Die gegenteilige Auffassung führte zum Ergebnis, dass der Vermieter den Rechtsvorschlag gegen das Retentionsrecht nur durch Klage im ordentlichen Verfahren beseitigen könnte.\nDer vorteilhafte Weg der Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels\nRechtsöffnung stünde nicht zur Verfügung. Es ist daher die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen (vgl. Schnyder/Wiede, Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 83 und 84 zu Art. 283 SchKG mit Hinweisen). Der\nBeklagte hat keine Einwendungen erhoben, weshalb auch für das Retentionsrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist.\n\n8 Art. 84 SchKG.\nDer Gesetzgeber hat mit dem in Art. 84 SchKG statuierten Beschleunigungsgebot eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgesehen, so\n2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 43\n\ndass der Rechtsöffnungsrichter nach Einholung der schriftlichen Stellungnahme des Betriebenen ohne Ansetzung einer Verhandlung und ohne\nBerücksichtigung nachträglich eingereichter Beweismittel seinen Entscheid fällen darf.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Oktober\n2000 in Sachen N.A.B. gegen S. L.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Rechtsöffnungsrichter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet\ndanach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Diese Regelung lässt den\nKantonen die Wahl zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen\nVerfahren (Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 41 zu\nArt. 84 SchKG mit Hinweisen). Aus der Formulierung geht klar hervor, dass der Bundesgesetzgeber für das im Summarverfahren abzuwandelnde Rechtsöffnungsverfahren im Vergleich zum ordentlichen\nVerfahren auch in Bezug auf den Gehörsanspruch Einschränkungen\nvornehmen wollte. Hätte der Bundesgesetzgeber den Parteien das\nvolle rechtliche Gehör gewähren wollen, so hätte er den Rechtsöffnungsrichter nicht dazu angehalten, seinen Entscheid in der kurzen\nFrist von fünf Tagen zu erlassen. Der Anspruch auf Gewährung des\nvollen rechtlichen Gehörs und das Beschleunigungsgebot gemäss\nArt. 84 Abs. 2 SchKG sind nicht miteinander vereinbar. In diesem\nInteressenkonflikt hat sich der Gesetzgeber klar für die zeitliche Beschleunigung und damit die Beschränkung des rechtlichen Gehörs\nausgesprochen. Darauf weist auch die Verwendung des Wortes \"danach\" in der erwähnten Bestimmung hin. Nach Eingang des Gesuchs\nist der Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu\ngeben oder es ist zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. Das\n44 Obergericht 2000\n\n"}