42 Obergericht 2000 7 Art. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG. Der Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentions- recht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 9. März 2000 in Sachen G. H. gegen R. G. Aus den Erwägungen 3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 VZG bezieht sich der Rechtsvorschlag auf die Forderung und auf das Pfandrecht, falls nichts anderes be- merkt ist. Wie die Vorinstanz anführte, war umstritten, ob der Miet- vertrag auch ein Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht ist. Im Kommentar Schnyder/Wiede wird dazu ausgeführt, es sei geradezu notwendig, die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen. Der Schutz der betriebenen Partei werde dadurch nicht geschmälert, blei- be doch immer noch die Aberkennungsklage zur Bestreitung des Re- tentionsrechts offen. Die gegenteilige Auffassung führte zum Ergeb- nis, dass der Vermieter den Rechtsvorschlag gegen das Retentions- recht nur durch Klage im ordentlichen Verfahren beseitigen könnte. Der vorteilhafte Weg der Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels Rechtsöffnung stünde nicht zur Verfügung. Es ist daher die Pfandan- erkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag kon- kludent enthalten anzusehen (vgl. Schnyder/Wiede, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/Mün- chen 1998, N. 83 und 84 zu Art. 283 SchKG mit Hinweisen). Der Beklagte hat keine Einwendungen erhoben, weshalb auch für das Re- tentionsrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. 8 Art. 84 SchKG. Der Gesetzgeber hat mit dem in Art. 84 SchKG statuierten Beschleuni- gungsgebot eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgesehen, so 2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 43 dass der Rechtsöffnungsrichter nach Einholung der schriftlichen Stel- lungnahme des Betriebenen ohne Ansetzung einer Verhandlung und ohne Berücksichtigung nachträglich eingereichter Beweismittel seinen Ent- scheid fällen darf. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2000 in Sachen N.A.B. gegen S. L. Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Rechtsöffnungs- richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegen- heit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Diese Regelung lässt den Kantonen die Wahl zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren (Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 41 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Aus der Formulierung geht klar her- vor, dass der Bundesgesetzgeber für das im Summarverfahren abzu- wandelnde Rechtsöffnungsverfahren im Vergleich zum ordentlichen Verfahren auch in Bezug auf den Gehörsanspruch Einschränkungen vornehmen wollte. Hätte der Bundesgesetzgeber den Parteien das volle rechtliche Gehör gewähren wollen, so hätte er den Rechtsöff- nungsrichter nicht dazu angehalten, seinen Entscheid in der kurzen Frist von fünf Tagen zu erlassen. Der Anspruch auf Gewährung des vollen rechtlichen Gehörs und das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG sind nicht miteinander vereinbar. In diesem Interessenkonflikt hat sich der Gesetzgeber klar für die zeitliche Be- schleunigung und damit die Beschränkung des rechtlichen Gehörs ausgesprochen. Darauf weist auch die Verwendung des Wortes "da- nach" in der erwähnten Bestimmung hin. Nach Eingang des Gesuchs ist der Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben oder es ist zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. Das 44 Obergericht 2000 kantonale summarische Verfahren stellt dem Ermessen des Summar- richters anheim, welchen dieser beiden Wege er wählt (§ 292 ZPO). b) Bei der gesetzlich genannten Frist von fünf Tagen zur Eröff- nung des Entscheids handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die gemäss Lehre und Praxis nur dahin ausgelegt werden kann, dass Art. 84 SchKG jeden Verfahrensaufschub verbietet (Staehelin, a.a.O., N. 62 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Damit im Einklang steht auch Art. 82 Abs. 2 SchKG, gemäss welchem der Betriebene Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft zu machen hat. Unter diesem Aspekt sind die Beweismittel, die von den Parteien angerufen werden können, beschränkt (Staehelin, a.a.O., N. 56 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren gelangen von Bundesrechts wegen grund- sätzlich alle Beweismittel zur Verwertung, soweit das Rechtsöff- nungsverfahren dadurch keine Verzögerung erfährt. Der Rechtsöff- nungsrichter wird aber aufgrund des Rechtsöffnungsbegehrens oder einer Stellungnahme des Betriebenen keine Beweisanordnung im Sinne von § 205 ZPO erlassen und gestützt darauf Zeugen vorladen, da ein derartiges Vorgehen wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung Art. 84 SchKG verletzte. Hingegen hat er die an der Gerichtsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren offerierten und sofort abnehmbaren Beweismittel zu berücksichtigen. Auf diese Wei- se ist gewährleistet, dass der Betriebene Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft machen kann. c) Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorin- stanz nach Einholung der Stellungnahme (Klageantwort) beim Be- klagten auf die Ansetzung einer Verhandlung verzichten durfte. Das rechtliche Gehör wurde dadurch nicht verletzt. Falls keine Verhand- lung durchgeführt wird, hat der Schuldner, der seine Einwendungen mit Zeugenbeweis führen will, in der Klageantwort schriftliche Er- klärungen dieser Personen einzureichen (Staehelin, a.a.O., N. 56 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen), auch wenn der Beklagte in der Be- schwerde zu Recht darauf hinweist, dass die vorgängige Kontaktie- 2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 rung von Zeugen und Einholung von schriftlichen Erklärungen einen negativen Einfluss auf den Beweiswert der Aussagen haben kann (Beschwerde S. 5). Allerdings stellt diesbezüglich das Gewicht der Zeugenaussage unter Strafdrohung in einem späteren Prozess nach wie vor ein genügendes Gegengewicht dar. Ein Anspruch auf Durch- führung einer Verhandlung unter Vorladung der angebotenen Zeugen besteht wegen des Beschleunigungsgebotes nicht. 9 Art. 272 und 278 SchKG. Gegen die Abweisung des Arrestbegehrens gibt es kein ordentliches Rechtsmittel. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 7. April 2000 in Sachen D. und Ch. Ch. gegen R. F. Aus den Erwägungen 1. Der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts B. wies das Ar- restbegehren der Gesuchsteller am 27. Dezember 1999 ab. Damit ist das Arrestverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht kein Rechtsmittel vor (Stoffel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 53 zu Art. 272 SchKG). Die Einsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG richtet sich gegen die Bewilligung, nicht hingegen gegen die Abweisung des Arrestbegeh- rens (Reiser, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 7 zu Art. 278 SchKG) und steht im Uebrigen dem Arrestgläubiger nicht zu (Reiser, a.a.O., N. 26 zu Art. 278 SchKG). Liegt in der Abweisung des Arrestbegeh- rens eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Willkür, Rechts- verweigerung), steht gegen die Entscheidung des Arrestrichters oder die letztinstanzliche kantonale Rechtsmittelentscheidung die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung. Ausser-