{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-03-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-7_2000-03-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4281", "Checksum": "dab277ebf418135a7d71d329cae5e740"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 09.03.2000 AGVE_2000_7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 09.03.2000 AGVE_2000_7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 09.03.2000 AGVE_2000_7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG.\nDer Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:18", "Checksum": "72777ac2ae3952e403fbf03764004876", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 09.03.2000 AGVE_2000_7\nRegeste:\nArt. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG.\nDer Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist.\n\n42 Obergericht 2000\n\n7 Art. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG.\nDer Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechts\nals im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 9. März 2000 in\nSachen G. H. gegen R. G.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 VZG bezieht sich der Rechtsvorschlag\nauf die Forderung und auf das Pfandrecht, falls nichts anderes bemerkt ist. Wie die Vorinstanz anführte, war umstritten, ob der Mietvertrag auch ein Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht ist. Im\nKommentar Schnyder/Wiede wird dazu ausgeführt, es sei geradezu\nnotwendig, die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im\nschriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen. Der\nSchutz der betriebenen Partei werde dadurch nicht geschmälert, bleibe doch immer noch die Aberkennungsklage zur Bestreitung des Retentionsrechts offen. Die gegenteilige Auffassung führte zum Ergebnis, dass der Vermieter den Rechtsvorschlag gegen das Retentionsrecht nur durch Klage im ordentlichen Verfahren beseitigen könnte.\nDer vorteilhafte Weg der Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels\nRechtsöffnung stünde nicht zur Verfügung. Es ist daher die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen (vgl. Schnyder/Wiede, Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 83 und 84 zu Art. 283 SchKG mit Hinweisen). Der\nBeklagte hat keine Einwendungen erhoben, weshalb auch für das Retentionsrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist.\n\n8 Art. 84 SchKG.\nDer Gesetzgeber hat mit dem in Art. 84 SchKG statuierten Beschleunigungsgebot eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgesehen, so\n"}