3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 VZG bezieht sich der Rechtsvorschlag auf die Forderung und auf das Pfandrecht, falls nichts anderes bemerkt ist. Wie die Vorinstanz anführte, war umstritten, ob der Mietvertrag auch ein Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht ist. Im Kommentar Schnyder/Wiede wird dazu ausgeführt, es sei geradezu notwendig, die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen. Der Schutz der betriebenen Partei werde dadurch nicht geschmälert, bleibe doch immer noch die Aberkennungsklage zur Bestreitung des Retentionsrechts offen.