Die Mitteilung des Konkursentscheids ist keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien zu erfolgen (BGE 120 Ib 250; Bauer, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 40 zu Art. 56 SchKG). Die Betreibungsferien sind deshalb entgegen den Ausführungen in der Weiterziehung für die Berechnung der Weiterziehungsfrist ohne Bedeutung. Die Weiterziehung vom 26. April 2000 erweist sich demnach als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 42 Obergericht 2000