1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Der Konkursentscheid der Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts B. vom 6. April 2000 wurde dem Beklagten am 11. April 2000 zugestellt und damit eröffnet. Die zehntägige Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG begann somit am 12. April 2000 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endete infolge der gesetzlichen Osterfeiertage am 25. April 2000 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die Mitteilung des Konkursentscheids ist keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien zu erfolgen (BGE 120 Ib 250;