2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 41 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 6 Art. 56, 63 und 174 SchKG. Die Mitteilung des Konkursentscheids ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien (Art. 56 SchKG) zu erfolgen. Die Betreibungsferien sind deshalb für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 SchKG ohne Bedeutung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 in Sachen A. Kranken- und Unfallversicherung gegen P. S. Aus den Erwägungen