{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-05-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-6_2000-05-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4280", "Checksum": "05099fc41f297a061f9be1b91830ccc8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 04.05.2000 AGVE_2000_6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 04.05.2000 AGVE_2000_6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 04.05.2000 AGVE_2000_6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56, 63 und 174 SchKG.\nDie Mitteilung des Konkursentscheids ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien (Art. 56 SchKG) zu erfolgen. Die Betreibungsferien sind deshalb für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 SchKG ohne Bedeutung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:13", "Checksum": "cdee733437a61900b5f552ecd10abeae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 04.05.2000 AGVE_2000_6\nRegeste:\nArt. 56, 63 und 174 SchKG.\nDie Mitteilung des Konkursentscheids ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien (Art. 56 SchKG) zu erfolgen. Die Betreibungsferien sind deshalb für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 SchKG ohne Bedeutung.\n\n2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 41\n\nII. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n6 Art. 56, 63 und 174 SchKG.\nDie Mitteilung des Konkursentscheids ist nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf\ndie Betreibungsferien (Art. 56 SchKG) zu erfolgen. Die Betreibungsferien\nsind deshalb für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174\nSchKG ohne Bedeutung.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 in\nSachen A. Kranken- und Unfallversicherung gegen P. S.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere\nGericht weitergezogen werden. Der Konkursentscheid der Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts B. vom 6. April 2000 wurde dem\nBeklagten am 11. April 2000 zugestellt und damit eröffnet. Die zehntägige Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG begann somit am 12. April 2000 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endete\ninfolge der gesetzlichen Osterfeiertage am 25. April 2000 (Art. 31\nAbs. 3 SchKG). Die Mitteilung des Konkursentscheids ist keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien\nzu erfolgen (BGE 120 Ib 250; Bauer, Kommentar zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998,\nN. 40 zu Art. 56 SchKG). Die Betreibungsferien sind deshalb entgegen den Ausführungen in der Weiterziehung für die Berechnung der\nWeiterziehungsfrist ohne Bedeutung. Die Weiterziehung vom\n26. April 2000 erweist sich demnach als verspätet, weshalb darauf\nnicht einzutreten ist.\n42 Obergericht 2000\n\n7 Art. 82 und 283 SchKG. Art. 85 VZG.\nDer Mietvertrag muss auch als Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht anerkannt werden, da die Pfandanerkennung des Retentionsrechts\nals im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 9. März 2000 in\nSachen G. H. gegen R. G.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 VZG bezieht sich der Rechtsvorschlag\nauf die Forderung und auf das Pfandrecht, falls nichts anderes bemerkt ist. Wie die Vorinstanz anführte, war umstritten, ob der Mietvertrag auch ein Rechtsöffnungstitel für das Retentionsrecht ist. Im\nKommentar Schnyder/Wiede wird dazu ausgeführt, es sei geradezu\nnotwendig, die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im\nschriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen. Der\nSchutz der betriebenen Partei werde dadurch nicht geschmälert, bleibe doch immer noch die Aberkennungsklage zur Bestreitung des Retentionsrechts offen. Die gegenteilige Auffassung führte zum Ergebnis, dass der Vermieter den Rechtsvorschlag gegen das Retentionsrecht nur durch Klage im ordentlichen Verfahren beseitigen könnte.\nDer vorteilhafte Weg der Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels\nRechtsöffnung stünde nicht zur Verfügung. Es ist daher die Pfandanerkennung des Retentionsrechts als im schriftlichen Mietvertrag konkludent enthalten anzusehen (vgl. Schnyder/Wiede, Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 83 und 84 zu Art. 283 SchKG mit Hinweisen). Der\nBeklagte hat keine Einwendungen erhoben, weshalb auch für das Retentionsrecht provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist.\n\n8 Art. 84 SchKG.\nDer Gesetzgeber hat mit dem in Art. 84 SchKG statuierten Beschleunigungsgebot eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgesehen, so\n"}