Die Wettschlagung der Parteikosten durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Mangels einer Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils im Kostenpunkt durch den Kläger kann dahingestellt bleiben, ob sich gar gerechtfertigt hätte, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die erstinstanzlichen Parteikosten teilweise oder ganz zu ersetzen. 2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 41 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht