Mithin ist der Grundeigentümer, dessen Grundstück nach der Auffassung eines klagenden Nachbarn mit einer Dienstbarkeit belastet werden soll, nicht gehalten, ein eigentliches Widerklageeventualbegehren zu stellen. Der Beklagte hat sein Interesse an einem vom eingeklagten Fahrwegrecht freien Grundstück in der Klageantwort auf rund Fr. 200'000.-- beziffert (vgl. auch Streitwert gemäss zweitinstanzlich 2000 Zivilrecht 39