Die tatsächliche Benutzung eines Weges wie auch die Duldung eines Zugangs auf Zusehen hin präjudizieren jedoch das Notwegrecht bei verschiedenen möglichen Notwegverbindungen nicht (Meier-Hayoz, a.a.O., N 31 zu Art. 694 ZGB), so dass der Standpunkt des Beklagten, die Wegnot könne durch Ausdehnung des bestehenden Fusswegrechts über die nördlichen Nachbargrundstücke behoben werden, nicht als mutwillig bezeichnet werden kann. Dennoch ist der vorinstanzliche Kostenentscheid wegen der offensichtlich übersetzten Entschädigungsforderung des Beklagten zu schützen.