Art. 114 N 6 und Art. 115 N 6). Dabei wird allerdings nicht ausschliesslich auf den Prozessausgang, sondern wesentlich darauf abgestellt, ob die Begehren des Enteigneten mutwillig oder missbräuchlich waren oder ob er sich uneinsichtig gezeigt hat (BGE 108 Ib 498 Erw. 7, 98 Ib 432; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 116 N 3). Die Vorinstanz ist bei ihrem Kostenentscheid zutreffend vom enteignungsähnlichen Charakter des Notwegrechts ausgegangen, hat aber von einer einseitigen Kostenauflage zu Lasten des Klägers abgesehen, weil offensichtlich eine Wegnot des klägerischen Grundstücks bestehe, die schon seit Jahrzehnten über die Liegenschaft des Beklagten gelindert worden sei;