Für diese beiden Ausnahmefälle ist im Enteignungsrecht vorgesehen, dass dem Enteigneten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können und ihm eine Parteientschädigung nicht nur verweigert, sondern auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Enteigner auferlegt werden kann. Es soll damit verhindert werden, dass übertriebene Begehren des Enteigneten, mit denen er die Rechtsfindung erschwert, keinerlei Kostennachteile nach sich ziehen und er dafür vom Enteigner noch honoriert werden muss (Hess/Weibel, Kommentar zum Enteignungsrecht des Bundes, 38 Obergericht 2000