O., N 69 zu Art. 694 ZGB; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 11 zu § 113; Caroni-Rudolf, Der Notweg, Diss. Bern 1969, S. 115). Die enteignungsrechtlichen Kostenregeln sehen zweierlei Ausnahmen vom Grundsatz vor, dass der Enteigner sowohl die Verfahrenskosten als auch die Parteikosten des Enteigneten zu tragen hat: - Der Enteignete hat missbräuchliche Begehren, namentlich offensichtlich unbegründete oder übersetzte Forderungen gestellt (Art. 114 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 3 EntG; § 26 Abs. 2 des Dekrets über das Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und Gewässerschutzgesetz vom 22. Februar 1972).