wie wenn ihm in einem Enteignungsverfahren eine Dienstbarkeit auferlegt wird. So wie der Enteignete zur Feststellung der Enteignungsvoraussetzungen und der Höhe der Enteignungsentschädigung grundsätzlich ohne Kostenrisiko jedenfalls das erstinstanzliche Enteignungsverfahren beanspruchen kann, so soll es auch der Notwegverpflichtete ohne Kostenfolge zumindest für das erstinstanzliche Verfahren auf einen Prozess ankommen lassen dürfen. Lehre und Rechtsprechung vertreten deshalb die Auffassung, dass die enteignungsrechtlichen Kostenverteilungsregeln im Notwegprozess analog anzuwenden sind (BGE 85 II 402; AGVE 1974 S. 36 Erw. 3; Meier- Hayoz, a.a.O., N 69 zu Art.