Demgegenüber beantragt der Beklagte in der Appellation, es seien die gesamten Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen, denn dieser sei mit seinem Begehren nur teilweise durchgedrungen und es sei das gute Recht des Beklagten gewesen, sich gegen den erheblichen Eingriff in einen Teil seines Privatlebens zur Wehr zu setzen. Beim Notweganspruch handelt es sich um eine Legalservitut, die sich im Ergebnis für den Notwegverpflichteten gleich auswirkt, 2000 Zivilrecht 37