Garage und dem Garten des Beklagten vorbeiführt, weshalb die Beeinträchtigung der Privatsphäre im Wesentlichen in einer exponierteren Gartennutzung besteht. [...] 6. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Demgegenüber beantragt der Beklagte in der Appellation, es seien die gesamten Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen, denn dieser sei mit seinem Begehren nur teilweise durchgedrungen und es sei das gute Recht des Beklagten gewesen, sich gegen den erheblichen Eingriff in einen Teil seines Privatlebens zur Wehr zu setzen.