Denn der Einkauf in den mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücksteil tritt grundsätzlich anstelle der Differenzberechnung im Sinne eines Vergleichs des Werts des Gesamtgrundstücks vor und nach der Belastung mit der Servitut, dies weil die letztere "klassische" Differenzberechnung vor allem bei überbauten Grundstücken aleatorische Züge aufweist (BGE 120 II 424). Dies trifft gerade im Fall der Parteien des vorliegenden Verfahrens zu, wo dem Kläger lediglich ein Fussweg- und auf Fahrzeuge mit Elektromotoren beschränktes Fahrwegrecht eingeräumt worden ist, weshalb Lärmimmissionen vernachlässigbar sind, und wo das entlang der Grundstücksgrenze verlaufende Wegrecht an der