Der Beklagte teilte in seiner Eingabe vom 23. August 1999 mit, dass nach eigenen Erkundigungen der Verkehrswert für Grundstücke in der fraglichen Lage Fr. 650.--/m2 betrage. Die von der Vorinstanz auf Fr. 15'000.-- festgelegte "Grundentschädigung" für die der Grundstücksgrenze entlang verlaufende Dienstbarkeitsfläche von 36 Obergericht 2000