Vor Obergericht hat sich der Beklagte zum Landwert äussern können, wodurch die Verletzung seines rechtlichen Gehörs in erster Instanz geheilt ist. Von einer Expertise über den Verkehrswert des Grundstücks kann aber abgesehen werden, weil für den Beklagten auf keinen Fall eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz zugesprochene und vom Kläger akzeptierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- resultiert. Der Beklagte teilte in seiner Eingabe vom 23. August 1999 mit, dass nach eigenen Erkundigungen der Verkehrswert für Grundstücke in der fraglichen Lage Fr. 650.--/m2 betrage.