Zusätzlich hat sie eine Entschädigung von Fr. 15'000.-- für die Beeinträchtigung der ungestörten Nutzung der Liegenschaft des Beklagten sowie für die zu erwartenden Immissionen festgesetzt. Der Beklagte rügt in der Appellation grundsätzlich zu Recht die Verletzung seiner Parteirechte, da die Vorinstanz für den relativen Landwert auf eine telefonische Auskunft abgestellt hat, statt ein formelles Expertiseverfahren durchzuführen. Vor Obergericht hat sich der Beklagte zum Landwert äussern können, wodurch die Verletzung seines rechtlichen Gehörs in erster Instanz geheilt ist.