Die Vorinstanz hat dem Beklagten für die Einräumung des Notwegrechts eine Entschädigung von Fr. 30'000.-- zugesprochen. Dabei ist sie von einer Servitutsfläche von 29,25 m2 und gestützt auf eine telefonische Auskunft des Kreisschätzers von einem relativen Landwert bei überbauten Grundstücken von Fr. 500.-- pro m2 ausgegangen. Den so ermittelten Verkehrswert von gerundet Fr. 15'000.-- hat sie nicht nur teilweise im Sinne eines Einkaufs, sondern gänzlich dem Kläger überbunden. Zusätzlich hat sie eine Entschädigung von Fr. 15'000.-- für die Beeinträchtigung der ungestörten Nutzung der Liegenschaft des Beklagten sowie für die zu erwartenden Immissionen festgesetzt.