überbauten Grundstück in Abweichung von der globalen Ermittlung der Wertdifferenz mit Vorteil auf die Wertdifferenz des vom Notwegrecht konkret beanspruchten Grundstückteils allein zu beschränken ist, mit der Folge, dass sich der Notwegberechtigte am Verkehrswert der von ihm beanspruchten Fläche durch Einkauf angemessen zu beteiligen hat (BGE 120 II 423 f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). c) Die Vorinstanz hat dem Beklagten für die Einräumung des Notwegrechts eine Entschädigung von Fr. 30'000.-- zugesprochen.