5. a) Mit der Einräumung des Notwegrechts ist der Beklagte verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB), insbesondere ist er zur permanenten Freihaltung der Wegfläche verpflichtet. Dadurch wird dem Beklagten die Servitutsfläche entlang der Grundstückgrenze der individuellen Nutzung entzogen. b) Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB hat der durch das Notwegrecht belastete Grundeigentümer Anspruch auf volle Entschädigung. Massgebend für die Berechnung der Entschädigung sind die Nachteile des Notwegbelasteten im Zeitpunkt der Einräumung des Notwegs (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 78 zu Art. 694 ZGB).