{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "1999-10-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-5_1999-10-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4279", "Checksum": "e123befd5bdf29883cb34e9b140bc22e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 01.10.1999 AGVE_2000_5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 01.10.1999 AGVE_2000_5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 01.10.1999 AGVE_2000_5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Sachenrecht\n\n5 Art. 694 ZGB; Notwegrecht.\nIst die notwegsbelastete Parzelle überbaut, hat sich der Notwegsberechtigte grundsätzlich in den von ihm beanspruchten Grundstücksteil einzukaufen (E. 5).\nAnaloge Anwendung der enteignungsrechtlichen Kostenverteilungsregeln\nim erstinstanzlichen Notwegprozess (Erw. 6).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. Oktober 1999\nin Sachen St. E. gegen B.Sch.\n\nAus den Erwägungen\n\n5. a) Mit der Einräumung des Notwegrechts ist der Beklagte\nverpflichtet, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB), insbesondere\nist er zur permanenten Freihaltung der Wegfläche verpflichtet. Dadurch wird dem Beklagten die Servitutsfläche entlang der Grundstückgrenze der individuellen Nutzung entzogen.\nb) Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB hat der durch das Notwegrecht\nbelastete Grundeigentümer Anspruch auf volle Entschädigung.\nMassgebend für die Berechnung der Entschädigung sind die Nachteile des Notwegbelasteten im Zeitpunkt der Einräumung des Notwegs (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 78 zu Art. 694 ZGB).\nWegen der Ähnlichkeit der Stellung des Notwegberechtigten mit\nderjenigen eines Exproprianten hat das Bundesgericht für die\nBerechnung der Entschädigung nach Art. 694 Abs. 1 ZGB die\nHeranziehung der Grundsätze der Enteignung anerkannt. Danach\nentspricht die Entschädigung grundsätzlich der Differenz zwischen\ndem Verkehrswert des unbelasteten und demjenigen des mit dem\nNotweg belasteten Grundstück, wobei die Schätzung bei einem\n2000 Zivilrecht 35\n\nüberbauten Grundstück in Abweichung von der globalen Ermittlung\nder Wertdifferenz mit Vorteil auf die Wertdifferenz des vom\nNotwegrecht konkret beanspruchten Grundstückteils allein zu\nbeschränken ist, mit der Folge, dass sich der Notwegberechtigte am\nVerkehrswert der von ihm beanspruchten Fläche durch Einkauf\nangemessen zu beteiligen hat (BGE 120 II 423 f. mit Hinweisen auf\nLiteratur und Rechtsprechung).\nc) Die Vorinstanz hat dem Beklagten für die Einräumung des\nNotwegrechts eine Entschädigung von Fr. 30'000.-- zugesprochen.\nDabei ist sie von einer Servitutsfläche von 29,25 m2 und gestützt auf\neine telefonische Auskunft des Kreisschätzers von einem relativen\nLandwert bei überbauten Grundstücken von Fr. 500.-- pro m2 ausgegangen. Den so ermittelten Verkehrswert von gerundet Fr. 15'000.--\nhat sie nicht nur teilweise im Sinne eines Einkaufs, sondern gänzlich\ndem Kläger überbunden. Zusätzlich hat sie eine Entschädigung von\nFr. 15'000.-- für die Beeinträchtigung der ungestörten Nutzung der\nLiegenschaft des Beklagten sowie für die zu erwartenden Immissionen festgesetzt.\nDer Beklagte rügt in der Appellation grundsätzlich zu Recht die\nVerletzung seiner Parteirechte, da die Vorinstanz für den relativen\nLandwert auf eine telefonische Auskunft abgestellt hat, statt ein formelles Expertiseverfahren durchzuführen. Vor Obergericht hat sich\nder Beklagte zum Landwert äussern können, wodurch die Verletzung\nseines rechtlichen Gehörs in erster Instanz geheilt ist. Von einer Expertise über den Verkehrswert des Grundstücks kann aber abgesehen\nwerden, weil für den Beklagten auf keinen Fall eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz zugesprochene und vom Kläger\nakzeptierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- resultiert.\nDer Beklagte teilte in seiner Eingabe vom 23. August 1999 mit, dass\nnach eigenen Erkundigungen der Verkehrswert für Grundstücke in\nder fraglichen Lage Fr. 650.--/m2 betrage. Die von der Vorinstanz auf\nFr. 15'000.-- festgelegte \"Grundentschädigung\" für die der\nGrundstücksgrenze entlang verlaufende Dienstbarkeitsfläche von\n36 Obergericht 2000\n\n"}