Spätester Termin hierfür ist aber jener Zeitpunkt, in welchem sich ein Erbe über den Erwerb der Erbschaft ausgesprochen hat. Vorliegend haben sich die Beschwerdeführer als alleinige gesetzliche Erben bislang über den Erwerb der Erbschaft nicht ausgesprochen, weshalb eine Berichtigung des Inventars zulässig war. Ueber die materielle Richtigkeit der ins Inventar aufgenommenen Forderungen hat die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden. 34 Obergericht 2000 B. Sachenrecht