dementsprechend sei der Eintrag korrigiert worden. Dieser kurzen Begründung kann beigefügt werden, dass das Gesetz keine Frist enthält, innert welcher seit Ablauf der Auskündigungsfrist die Schliessung des Inventars i.S. von Art. 584 ZGB erfolgen müsste (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 3 zu Art. 584 ZGB); gleiches gilt in Bezug auf die Bereinigung des Inventars nach dessen erfolgter Auflage. Spätester Termin hierfür ist aber jener Zeitpunkt, in welchem sich ein Erbe über den Erwerb der Erbschaft ausgesprochen hat.