derslautenden Gesetzesbestimmung ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer für die Anordnung der Auflage des öffentlichen Inventars und entsprechend auch für die Entgegennahme von Berichtigungsbegehren gestützt auf § 72 EG ZGB der Gerichtspräsident des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig. 3. Die Beschwerdeführer machen im Übrigen geltend, der vorinstanzliche Entscheid setze sich in keiner Form mit der beanstandeten Inventarisierung der Forderung auseinander.