über die materielle Richtigkeit hat sie nicht zu entscheiden (Stefan Pfyl, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars, Diss. Fribourg 1996, S. 10., mit Hinweisen; Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N 10a zu Art. 581 ZGB). Nach Ablauf der Auskündigungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Während der Auflegungsfrist besteht die Möglichkeit, Ergänzungen und Berichtigungen des Inventars zu verlangen und anzubringen (Pfyl, a.a.O., S. 11). Dem Gemeinderat steht bezüglich der Errichtung der öffentlichen Inventare keine Verfügungskompetenz zu.