Die Aufnahme des öffentlichen Inventars ist regelmässig mit einem durch den Gerichtspräsidenten angeordneten Rechnungsruf (Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden) verbunden, wobei die Gläubiger auf die Präklusionswirkung der Nichtanmeldung hinzuweisen sind. Die angemeldeten Forderungen gegen den Erblasser und dessen Ansprüche sind von der zuständigen Behörde ohne weitere Prüfung aufzunehmen; über die materielle Richtigkeit hat sie nicht zu entscheiden (Stefan Pfyl, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars, Diss. Fribourg 1996, S. 10., mit Hinweisen;