{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-03-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2000-4_2000-03-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4278", "Checksum": "b65258d4421be3cda2353958399e0348"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 27.03.2000 AGVE_2000_4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 27.03.2000 AGVE_2000_4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 27.03.2000 AGVE_2000_4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Spätester Termin hiefür ist aber jener Zeitpunkt, in welchem sich ein Erbe über den Erwerb der Erbschaft ausgesprochen hat (Erw. 3).\n\n2000 Zivilrecht 31\n\ndern auch andere durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene\ngesetzliche Erben (ZR 1986 S. 25 f.; Karrer, a.a.O., N 10 zu Art. 559\nZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 4 zu Art. 559 ZGB). Die Bestreitung\nbewirkt, dass die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden kann.\nDies ist auch dann der Fall, wenn sie nur von einem einzigen hiezu\nBerechtigten erhoben wurde bzw. wenn sie sich nicht gegen alle eingesetzten Erben richtet, denn die Erbbescheinigung muss sämtliche\nPersonen anführen, die zusammen die Erbengemeinschaft bilden und\ngesamthänderisch über den Nachlass verfügen können (Karrer,\na.a.O., N 13 zu Art. 559 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 16 zu\nArt. 559 ZGB; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2,\nBasel/Stuttgart 1981, S. 725 f.; Eduard Sommer, Die Erbbescheinigung nach schweiz. Recht, Diss. Zürich 1941, S. 45; AGVE 1984\nS. 676). Die Verweigerung der Erbbescheinigung verhindert lediglich\ndie (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft an die eingesetzten\nErben; über den Bestand des Erbanspruchs besagt sie nichts. Dieser\nist im Rahmen der erbrechtlichen Klagen durch den ordentlichen\nRichter zu klären. Die Einsprache bezweckt einzig die\nAufrechterhaltung einer prozessualen Situation. Ihre Wirkungen\nbestehen daher längstens bis zur Verjährung bzw. Verwirkung der\nerbrechtlichen Klagen (ZR 1986 S. 27; Sommer, a.a.O., S. 49).\n\n4 Art. 581 und 584 ZGB, §§ 72 und 75 EG ZGB; öffentliches Inventar.\nFür die Entgegennahme von Begehren um Berichtigung des Inventars ist\nder Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig\n(Erw. 2).\nDas Gesetz enthält keine Frist, innert welcher seit Ablauf der Auskündigungsfrist die Schliessung des Inventars erfolgen müsste; gleiches gilt in\nBezug auf die Bereinigung des Inventars nach erfolgter Auflage. Spätester Termin hiefür ist aber jener Zeitpunkt, in welchem sich ein Erbe\nüber den Erwerb der Erbschaft ausgesprochen hat (Erw. 3).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 27. März 2000\nin Sachen H.R.S und G.S.\n32 Obergericht 2000\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Der aargauische Gesetzgeber hat die erbrechtlichen Verfahren\nnur rudimentär geregelt, jedoch den Gerichtspräsidenten des letzten\nWohnsitzes des Erblassers - unter Vorbehalt einer anderslautenden\nBestimmung - für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen zuständig erklärt (§ 72 EG ZGB). Dies umfasst auch die Anordnung der\nerbrechtlichen Inventare, insbesondere auch des öffentlichen\nInventars. Mit der technischen Inventaraufnahme, also mit dem eigentlichen Vollzug, hat er den Gemeinderat des letzten Wohnsitzes\ndes Erblassers zu beauftragen (§ 75 EG ZGB). Dieser hat ein Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft anzulegen,\nwobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind\n(Art. 581 Abs. 1 ZGB).\nDie Aufnahme des öffentlichen Inventars ist regelmässig mit\neinem durch den Gerichtspräsidenten angeordneten Rechnungsruf\n(Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden) verbunden, wobei die Gläubiger auf die Präklusionswirkung der\nNichtanmeldung hinzuweisen sind. Die angemeldeten Forderungen\ngegen den Erblasser und dessen Ansprüche sind von der zuständigen\nBehörde ohne weitere Prüfung aufzunehmen; über die materielle\nRichtigkeit hat sie nicht zu entscheiden (Stefan Pfyl, Die Wirkungen\ndes öffentlichen Inventars, Diss. Fribourg 1996, S. 10., mit Hinweisen; Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N 10a\nzu Art. 581 ZGB). Nach Ablauf der Auskündigungsfrist wird das\nInventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats\nzur Einsicht der Beteiligten aufgelegt (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Während der Auflegungsfrist besteht die Möglichkeit, Ergänzungen und\nBerichtigungen des Inventars zu verlangen und anzubringen (Pfyl,\na.a.O., S. 11).\nDem Gemeinderat steht bezüglich der Errichtung der öffentlichen Inventare keine Verfügungskompetenz zu. Mangels einer an-\n2000 Zivilrecht 33\n\n"}