2000 Zivilrecht 31 dern auch andere durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erben (ZR 1986 S. 25 f.; Karrer, a.a.O., N 10 zu Art. 559 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 4 zu Art. 559 ZGB). Die Bestreitung bewirkt, dass die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie nur von einem einzigen hiezu Berechtigten erhoben wurde bzw. wenn sie sich nicht gegen alle ein- gesetzten Erben richtet, denn die Erbbescheinigung muss sämtliche Personen anführen, die zusammen die Erbengemeinschaft bilden und gesamthänderisch über den Nachlass verfügen können (Karrer, a.a.O., N 13 zu Art. 559 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 16 zu Art. 559 ZGB; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel/Stuttgart 1981, S. 725 f.; Eduard Sommer, Die Erbbeschei- nigung nach schweiz. Recht, Diss. Zürich 1941, S. 45; AGVE 1984 S. 676). Die Verweigerung der Erbbescheinigung verhindert lediglich die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft an die eingesetzten Erben; über den Bestand des Erbanspruchs besagt sie nichts. Dieser ist im Rahmen der erbrechtlichen Klagen durch den ordentlichen Richter zu klären. Die Einsprache bezweckt einzig die Aufrechterhaltung einer prozessualen Situation. Ihre Wirkungen bestehen daher längstens bis zur Verjährung bzw. Verwirkung der erbrechtlichen Klagen (ZR 1986 S. 27; Sommer, a.a.O., S. 49). 4 Art. 581 und 584 ZGB, §§ 72 und 75 EG ZGB; öffentliches Inventar. Für die Entgegennahme von Begehren um Berichtigung des Inventars ist der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Erw. 2). Das Gesetz enthält keine Frist, innert welcher seit Ablauf der Auskündi- gungsfrist die Schliessung des Inventars erfolgen müsste; gleiches gilt in Bezug auf die Bereinigung des Inventars nach erfolgter Auflage. Späte- ster Termin hiefür ist aber jener Zeitpunkt, in welchem sich ein Erbe über den Erwerb der Erbschaft ausgesprochen hat (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 27. März 2000 in Sachen H.R.S und G.S. 32 Obergericht 2000 Aus den Erwägungen 2. Der aargauische Gesetzgeber hat die erbrechtlichen Verfahren nur rudimentär geregelt, jedoch den Gerichtspräsidenten des letzten Wohnsitzes des Erblassers - unter Vorbehalt einer anderslautenden Bestimmung - für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen zu- ständig erklärt (§ 72 EG ZGB). Dies umfasst auch die Anordnung der erbrechtlichen Inventare, insbesondere auch des öffentlichen Inventars. Mit der technischen Inventaraufnahme, also mit dem ei- gentlichen Vollzug, hat er den Gemeinderat des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu beauftragen (§ 75 EG ZGB). Dieser hat ein Ver- zeichnis der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft anzulegen, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind (Art. 581 Abs. 1 ZGB). Die Aufnahme des öffentlichen Inventars ist regelmässig mit einem durch den Gerichtspräsidenten angeordneten Rechnungsruf (Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, bin- nen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumel- den) verbunden, wobei die Gläubiger auf die Präklusionswirkung der Nichtanmeldung hinzuweisen sind. Die angemeldeten Forderungen gegen den Erblasser und dessen Ansprüche sind von der zuständigen Behörde ohne weitere Prüfung aufzunehmen; über die materielle Richtigkeit hat sie nicht zu entscheiden (Stefan Pfyl, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars, Diss. Fribourg 1996, S. 10., mit Hinwei- sen; Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N 10a zu Art. 581 ZGB). Nach Ablauf der Auskündigungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Wäh- rend der Auflegungsfrist besteht die Möglichkeit, Ergänzungen und Berichtigungen des Inventars zu verlangen und anzubringen (Pfyl, a.a.O., S. 11). Dem Gemeinderat steht bezüglich der Errichtung der öffentli- chen Inventare keine Verfügungskompetenz zu. Mangels einer an- 2000 Zivilrecht 33 derslautenden Gesetzesbestimmung ist daher entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführer für die Anordnung der Auflage des öf- fentlichen Inventars und entsprechend auch für die Entgegennahme von Berichtigungsbegehren gestützt auf § 72 EG ZGB der Gerichts- präsident des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig. 3. Die Beschwerdeführer machen im Übrigen geltend, der vor- instanzliche Entscheid setze sich in keiner Form mit der beanstande- ten Inventarisierung der Forderung auseinander. Der Verfügung des Gerichtspräsidiums Z. vom 5. Januar 2000 lässt sich jedoch entneh- men, dass die X.Y.-Bank ihre nachträglich inventarisierte Forderung während der Auskündigungsfrist fristgerecht eingegeben und inner- halb der Auflagefrist des öffentlichen Inventars dessen Berichtigung beantragt hat; dementsprechend sei der Eintrag korrigiert worden. Dieser kurzen Begründung kann beigefügt werden, dass das Gesetz keine Frist enthält, innert welcher seit Ablauf der Auskündigungsfrist die Schliessung des Inventars i.S. von Art. 584 ZGB erfolgen müsste (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 3 zu Art. 584 ZGB); gleiches gilt in Bezug auf die Bereinigung des Inventars nach dessen erfolgter Auflage. Spätester Termin hierfür ist aber jener Zeitpunkt, in welchem sich ein Erbe über den Erwerb der Erbschaft ausgesprochen hat. Vorliegend haben sich die Beschwerdeführer als alleinige ge- setzliche Erben bislang über den Erwerb der Erbschaft nicht ausge- sprochen, weshalb eine Berichtigung des Inventars zulässig war. Ueber die materielle Richtigkeit der ins Inventar aufgenommenen Forderungen hat die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden. 34 Obergericht 2000 B. Sachenrecht 5 Art. 694 ZGB; Notwegrecht. Ist die notwegsbelastete Parzelle überbaut, hat sich der Notwegsberech- tigte grundsätzlich in den von ihm beanspruchten Grundstücksteil einzu- kaufen (E. 5). Analoge Anwendung der enteignungsrechtlichen Kostenverteilungsregeln im erstinstanzlichen Notwegprozess (Erw. 6). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. Oktober 1999 in Sachen St. E. gegen B.Sch. Aus den Erwägungen 5. a) Mit der Einräumung des Notwegrechts ist der Beklagte verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Dienstbar- keit verhindert oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB), insbesondere ist er zur permanenten Freihaltung der Wegfläche verpflichtet. Da- durch wird dem Beklagten die Servitutsfläche entlang der Grund- stückgrenze der individuellen Nutzung entzogen. b) Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB hat der durch das Notwegrecht belastete Grundeigentümer Anspruch auf volle Entschädigung. Massgebend für die Berechnung der Entschädigung sind die Nach- teile des Notwegbelasteten im Zeitpunkt der Einräumung des Not- wegs (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 78 zu Art. 694 ZGB). Wegen der Ähnlichkeit der Stellung des Notwegberechtigten mit derjenigen eines Exproprianten hat das Bundesgericht für die Berechnung der Entschädigung nach Art. 694 Abs. 1 ZGB die Heranziehung der Grundsätze der Enteignung anerkannt. Danach entspricht die Entschädigung grundsätzlich der Differenz zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und demjenigen des mit dem Notweg belasteten Grundstück, wobei die Schätzung bei einem