Auf die Beschwerde der Vermächtnisnehmerin ist ebenfalls nicht einzutreten, nachdem diese nicht als Adressatin der angefochtenen Verfügung berührt ist. 3. b) Die eingesetzten Erben machen geltend, ihre Erbberechtigung ergebe sich zweifelsfrei aus dem Testament; die Erblasserin habe keine pflichtteilsberechtigten Nachkommen hinterlassen und über ihr Vermögen frei verfügen können. Zur Bestreitung gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB berechtigt sind nicht nur die Pflichtteils-, son- 2000 Zivilrecht 31