Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Der Willensvollstrecker ist dagegen zur Beschwerdeführung nur insoweit legitimiert, als es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion geht (Karrer, a.a.O., N 11 der Vorbemerkungen zu Art. 551 - 559 ZGB). Da vorliegend der eingesetzte Willensvollstrecker durch den angefochtenen Entscheid keine Verletzung in einem subjektiven Recht erfährt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf die Beschwerde der Vermächtnisnehmerin ist ebenfalls nicht einzutreten, nachdem diese nicht als Adressatin der angefochtenen Verfügung berührt ist.